Verwaltungsgerichtshof
15.09.1994
94/06/0062
GRS wie VwGH E 1991/09/19 91/06/0057 7
Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit soll nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich soweit zurückliegt, daß von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (Hinweis E 30.11.1964, 1582/64, VwSlg 6509 A/1964).