Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Geschäftszahl

94/06/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/19 91/06/0057 7

Stammrechtssatz

Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit soll nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich soweit zurückliegt, daß von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (Hinweis E 30.11.1964, 1582/64, VwSlg 6509 A/1964).