Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Geschäftszahl

94/06/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 92/06/0081 4

Stammrechtssatz

Aus der Zusammenschau der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz Vlbg BauG und jener des Paragraph 6, Absatz 8, Vlbg BauG geht hervor, daß mit "sonstigen Wänden" jedenfalls auch Stützmauern gemeint sind.