Verwaltungsgerichtshof
16.03.1995
94/06/0040
Nicht sämtliche Abgrabungen, die im Zuge der Verwirklichung eines Bauvorhabens am Hang zur Grenze des Grundstückes eines Nachbarn erfolgen sollen, sind als "Veränderungen der Höhenlage" iSd Paragraph 60, Slbg BauTG zu werten. Eine solche "Veränderung der Höhenlage" liegt vielmehr nur insoweit vor, als in diesem Bereich (Anschüttungen in anderen Bereichen des Grundstückes sind im Beschwerdefall ohne Belang) durch Abgrabungen das vorgesehene Niveau, also bei projektgemäßer Ausführung DAS NIVEAU NACH DURCHFÜHRUNG DER BAULICHEN MAßNAHMEN, gegenüber dem früheren Hangverlauf verändert, nämlich abgesenkt wird. (In diesem Bereich ist zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück des Nachbarn im Beschwerdefall infolge der Absenkungen des Niveaus die Errichtung einer bis zu 3,51 m hohen Stützmauer vorgesehen). Nur insoweit kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht gemäß Paragraph 60, Slbg BauTG zu, nicht aber insofern, als im Zuge der Bauarbeiten Abgrabungen auch unterhalb des projektierten Niveaus stattfinden, um das gleichfalls geplante Haus in den Hang "einzugraben" (Aushub der Baugrube) und dadurch die Standfestigkeit des Nachbargrundstückes beeinträchtigt werden könnte.