Verwaltungsgerichtshof
16.03.1995
94/06/0040
GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/06/0111 1
Schönheitliche Rücksichten, wie etwa Störung des einheitlichen Straßenbildes, Ortsbildes und Landschaftsbildes (hier: insb hinsichtlich der Fassade, durch die die Einheitlichkeit des Ortsbildes nicht mehr gewährleistet ist), stellen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera g, Slbg BauPolG dar.