Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1995

Geschäftszahl

94/06/0032

Rechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 6, Slbg BauPolG liegt, vereinfachend dargstellt, das Konzept zugrunde, dem Nachbarn Abhilfe gegen rechtswidrige bauliche Maßnahmen auf fremden Grund zu verschaffen (ist doch "Nachbar" begrifflich der Eigentümer eines benachbarten Grundstückes), die die Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes zu seinem Nachteil verletzen. Diese Bestimmung gibt aber keine Handhabe zur Beseitigung von Gebäudeteilen (hier: einer Fassadenverkleidung), die ZUR GÄNZE (AUSSCHLIESSLICH) über dem Grund des Nachbarn errichtet wurde. Vielmehr hat der Nachbar, wenn er meint, daß hiedurch sein Eigentumsrecht verletzt wurde (Paragraph 297, ABGB, Luftraum über seinem Grundstück), diesbezüglich Abhilfe bei ordentlichen Gerichten zu suchen.