Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Geschäftszahl

94/06/0008

Rechtssatz

Die Auffassung, daß es nach dem Vlbg BauG 1972 keine "ergänzende Baubewilligung" gebe, trifft nicht zu, ist doch in Paragraph 41, Absatz 2, Vlbg BauG 1972 von einem "Antrag auf Änderung der Baubewilligung" ausdrücklich die Rede.