Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Geschäftszahl

94/06/0008

Rechtssatz

So wie es bei der Beurteilung eines Ortsbildes im rechtlichen Sinne auf die völlige Einheitlichkeit des Ortsbildes nicht ankommt, kann auch von einem Bauwerber nicht schlechthin verlangt werden, sich in der Formensprache des von ihm geplanten Bauwerkes völlig in das bisher in der Gemeinde vorhandene einzuordnen, es sei denn, daß anders eine Störung des Ortbildes (hier: iSd Vlbg BauG 1992) eintreten würde.