Verwaltungsgerichtshof
14.09.1995
94/06/0008
Dem Vlbg BauG 1972 läßt sich eine Bestimmmung des Inhaltes, daß bereits eine "nicht vertretbare Unruhe in der Gesamtansicht" des Bauwerkes zu einer Versagung aus Ortsbildschutzgründen führen könnte, nicht entnehmen, ebensowenig ein Verbot "unproportionierter Gestaltungselememte, die zueinander in formalem Widerspruch stehen". Unentscheidend ist nach den Bestimmungen des Vlbg BauG 1972 auch, ob das Bauwerk "zeitgemäßen Ansätzen einer Weiterentwicklung der regionalen Formensprache und den Zielsetzungen im Leitbild der Gemeindeentwicklung" entspricht.