Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Geschäftszahl

94/06/0008

Rechtssatz

Für den Landschaftsschutz legt Paragraph 22, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 allgemein fest, daß die Landschaft "in ihrer Eigenart vor störenden baulichen Eingriffen bewahrt wird und nur in die Landschaft passende Bauwerke errichtet" werden sollen, während Paragraph 31, Absatz 3, Vlbg BauG 1972 ebenfalls nur von öffentlichen Interessen des Schutzes des Landschaftsbildes spricht. Auch hier ist somit davon auszugehen, daß Paragraph 22, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 Landschaften bestimmter Eigenart (das sind all jene Umstände, unter denen sich eine Landschaft typischerweise von einer anderen Landschaft unterscheidet) besonders geschützt sind, während Paragraph 31, Absatz 3, Vlbg BauG 1972 das Landschaftsbild (auch wenn es insoweit nicht eine besondere Eigenart aufweist) ganz allgemein schützt.