Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Geschäftszahl

94/06/0008

Rechtssatz

Der im Paragraph 17, Vlbg BauG 1972 verwendete Begriff des Landschaftsbildes und Ortsbildes ist mit jenem des Paragraph 22, Absatz eins und des Paragraph 32, Absatz 4, Vlbg BauG 1972 (ungeachtet des unterschiedlichen Schutzumfanges) ident, da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber im gleichen systematischen Zusammenhang gleichartige Begriffe mit verschiedenem Inhalt verwendet.