Verwaltungsgerichtshof
14.09.1995
94/06/0008
Da die Höhe eines Gebäudes ua Bestimmungselement der Abstandsfläche iSd Paragraph 6, Vlbg BauG 1972 darstellt und die Bestimmungen über die Abstandsfläche subjektive öffentliche Rechte der Nachbarn iSd Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Vlbg BauG 1972 betreffen, ist eine Planabweichung in der Höhe (hier: im Ausmaß von 70 cm bis 100 cm) schon deshalb eine wesentliche Änderung des Bauwerkes.