Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Geschäftszahl

94/06/0007

Rechtssatz

Als Versuch kommt nur eine zur wirklichen Ausübung der Tat (nämlich der Verrichtung von Bauarbeiten am Bauwerk) führende Handlung in Betracht. Die Vollendung der Schindelarbeiten an einem am Boden stehenden Turmdach - wenn auch zur Vorbereitung der späteren Aufbringung dieses Dachaufsatzes auf den Turm - ist nicht nur mit einer unmittelbar bevorstehenden (verbotenen) Montage des Daches auf dem Bauwerk zu erklären und weist daher keine solche Nähe zur (allfälligen) Ausführungshandlung auf, daß von einem strafbaren Versuch gesprochen werden könnte.