Verwaltungsgerichtshof
14.04.1994
94/06/0007
Bauarbeiten, die an einer Dachkonstruktion VOR deren Aufbringen auf ein Bauwerk, verrichtet werden (hier: "Schindelarbeiten an dem am Boden stehenden Dach eines Turmes"), können auch dann nicht als bewilligungspflichtige Bauarbeiten am Bauwerk selbst angesehen werden, wenn diese Arbeiten in unmittelbarer Nähe zum Bauplatz durchgeführt werden. Solche Arbeiten fallen auch unter keine der im Paragraph 23, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 genannten bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen und konnten daher auch durch den Bescheid, mit welchem die Fortsetzung der Bauarbeiten am Bauwerk des Bf untersagt wurde, nicht erfaßt sein.