Verwaltungsgerichtshof
05.05.1994
94/06/0006
GRS wie VwGH E 1991/01/22 87/05/0006 4
Eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung mit den Parteien in erster Instanz ist, sofern sie nicht unvermeidlich ist, schon deshalb unzulässig, weil dadurch einer gemäß Paragraph 42, AVG präkludierten Partei die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wiedereröffnet wird, wodurch ihr eine verfahrensrechtliche Besserstellung zuteil wird, auf die sie infolge der eingetretenen Präklusionsfolgen keinen Anspruch erheben kann
(Hinweis E 25.11.1965, 1217/65, VwSlg 6807 A/1965).