Verwaltungsgerichtshof
07.11.1995
94/05/0352
Paragraph 65, Absatz eins, Litera a, OÖ BauO 1976 hat genauso wie Artikel 15, Absatz 5, B-VG die Errichtung eines Gebäudes zur Voraussetzung. Ein Antennenmast mit einer HÖhe von 27 m bzw 33 m (jeweils einschließlich Antennenbereich), der auf einem Betonfundament von 3,30 m mal 3,30 m mal 2 m ruht, erfüllt zwar die Voraussetzung eines Baues iSd Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, OÖ BauO 1976, nicht aber jene für das Vorliegen eines "Gebäudes" iSd Paragraph 41, Absatz 2, Litera b, OÖ Bau 1976, wenn es sich um einen offenen Antennennmast handelt, der keine Wände und kein Dach hat. Zur Behandlung eines diesbezüglichen Bauansuchens ist daher nicht die Bezirkverwaltungsbehörde, sondern der Bürgermeister zuständig.