Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Geschäftszahl

94/05/0351

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt, ist der Verwaltungsgerichtshof zufolge Artikel 133, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 144, Absatz eins, B-VG nicht zuständig.