Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Geschäftszahl

94/05/0325

Rechtssatz

Das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist jedenfalls unzulässig (Hinweis E 22.12.1992, 92/05/0162), die Errichtung und der Betrieb solcher Anlagen sind - wie auch gewerbliche Betriebsanlagen - mit Bescheid zu genehmigen.