Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1997

Geschäftszahl

94/05/0291

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/27 95/05/0195 2

(hier betreffend Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976)

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn kommt ein Recht auf Vorschreibung BESTIMMTER Auflagen nicht zu. Vielmehr besteht sein Anspruch nur darin, daß die im Wege rechtzeitig erhobener Einwendungen geltend gemachten Immissionen vermieden werden.