Verwaltungsgerichtshof
27.06.1997
94/05/0291
GRS wie VwGH E 1996/02/27 95/05/0195 2
(hier betreffend Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976)
Dem Nachbarn kommt ein Recht auf Vorschreibung BESTIMMTER Auflagen nicht zu. Vielmehr besteht sein Anspruch nur darin, daß die im Wege rechtzeitig erhobener Einwendungen geltend gemachten Immissionen vermieden werden.