Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Geschäftszahl

94/05/0290

Rechtssatz

Mit der Haltung von maximal zehn Pferden auf einem Grundstück in einem als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmeten Gebiet, auf einer rund 100 m vom Grundstück der Nachbarn entfernten offenen Bewegungsfläche in der Größe von 20 mal 60 m und einer überdachten Bewegungsfläche von 45 m, können subjektive öffentliche Rechte der Nachbarn betreffend Lärmbelästigung, Staubbelästigung bzw Geruchsbelästigung nicht verletzt werden (Hinweis E 30.1.1990, 89/05/0171).