Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Geschäftszahl

94/05/0290

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde hat ein beigefügtes Sachverständigengutachten dann zu beachten, wenn die Vorstellungswerber im Verwaltungsverfahren unter Verletzung des Parteiengehörs nicht Gelegenheit gehabt haben, zu einem entscheidungsrelevanten Gutachten Stellung zu nehmen, und in der Vorstellung dargelegt haben, was sie im Fall gebotener Gelegenheit zu dem Gutachten des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren vorgebracht hätten (Hinweis E 9.4.1992, 89/06/0218).