Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Geschäftszahl

94/05/0284

Rechtssatz

Die Grenze des nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann. Vorweg hat aber die Baubehörde zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist, dies insbesondere auch dann, wenn mit dem Bauvorhaben eine Erweiterung (Änderung) der Betriebstype vorgesehen ist (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, Seite 237). Da die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung abschließend beurteilt werden muß, ist ein Vorbehalt einer späteren Überprüfung der fertigen Anlage nicht zulässig (Hinweis E 18.4.1978, 2491/76, VwSlg 9529 A/1978).