Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Geschäftszahl

94/05/0284

Rechtssatz

Der Kreis der Anrainer, welche Parteistellung genießen, umfaßt gemäß Paragraph 118, Absatz 8, NÖ BauO 1976 nicht nur die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, sondern auch jene Grundstückseigentümer, die durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven öffentlichen Rechten beeinflußt werden können.