Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Geschäftszahl

94/05/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/28 86/05/0144 13

Stammrechtssatz

Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO stellt einen allgemeinen Rechtsschutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen dar, welcher allerdings - anders als der durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten nach dem Flächenwidmungsplan eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versorgung des Bauvorhabens führenden Immsissionsschutz des Nachbarn bietet. Nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO hat die Baubehörde jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Die Anwendbarkeit ist von der Formulierung der Norm her auf " Baulichkeiten " eingeschränkt (Ausnahme; die im letzten Satz vorgesehenen Maßnahmen) (Hinweis E 1.7.1986, 86/05/0011, 0012, VwSlg 12189 A/1986).