Verwaltungsgerichtshof
10.10.1995
94/05/0247
GRS wie VwGH E 1995/06/20 94/05/0284 1
Der Kreis der Anrainer, welche Parteistellung genießen, umfaßt gemäß Paragraph 118, Absatz 8, NÖ BauO 1976 nicht nur die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, sondern auch jene Grundstückseigentümer, die durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven öffentlichen Rechten beeinflußt werden können.