Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

94/05/0241

Rechtssatz

Eine strittige Grundgrenze begründet ein subjektives Nachbarrecht dann, wenn eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben (hier: Zubau und Umbau einer Bäckerei) denkbar ist, zB weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll. Insoweit hat die Baubehörde gemäß Paragraph 38, AVG über die Grundgrenze als Vorfrage zu entscheiden (Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, S 83).