Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Geschäftszahl

94/05/0232

Rechtssatz

Entscheidend für die Baubehörde ist, da es auf die Emissionsgrenzen der zu beurteilenden Anlage ankommt (Hinweis E 20.12.1994, 92/05/0280), allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn. Eine Bezugnahme auf benachbarte Baugebiete ist im OÖ ROG nicht vorgesehen.