Verwaltungsgerichtshof
29.08.1995
94/05/0232
Der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung (hier: "Betriebsbaugebiet" gem Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG) richtet sich mangels einer anders lautenden gesetzlichen Übergangsbestimmung nach dem Inhalt jener gesetzlichen Bestimmung, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten hat (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0012).