Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Geschäftszahl

94/05/0232

Rechtssatz

Der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung (hier: "Betriebsbaugebiet" gem Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG) richtet sich mangels einer anders lautenden gesetzlichen Übergangsbestimmung nach dem Inhalt jener gesetzlichen Bestimmung, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten hat (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0012).