Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1994

Geschäftszahl

94/05/0202

Rechtssatz

Die Frage des Trassenverlaufes ist nach Maßgabe des Paragraph 13, OÖ LStG 1991 Aufgabe des straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahrens und nicht mehr des Enteignungsverfahrens. Die Person, deren Grundstück nach dem OÖ LStG 1991 enteignet werden soll, besitzt auf Grund ihrer Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht nimmt, mit ihr erörtert wird, weshalb ihr in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteienrechte auch im folgenden Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht (Hinweis E 29.3.1994, 93/05/0253).