Verwaltungsgerichtshof
29.11.1994
94/05/0199
Verfügt der Kalender einer Rechtsanwaltskanzlei pro aufgeschlagener Seite über zwei Kalendertage, hat ein Kanzleiangestellter durch ein einmaliges Umblättern die Frist für die Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH anstatt mit einem bestimmten Dienstag mit dem unmittelbar darauf folgenden Donnerstag im Beisein eines Juristen kalendiert und wird dadurch die Beschwerdefrist versäumt, so beruht das Versäumnis auf einer Fahrlässigkeit, es liegt aber nur ein minderer Grad des Versehens iSd letzten Satzes des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG vor, da das Versäumnis offensichtlich nicht auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen ist.