Verwaltungsgerichtshof
20.06.1995
94/05/0172
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/05/0180
Es ist bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, Wr
BauO von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie
es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden
sein wird (Hinweis E 17.1.1977, 1201/76, VwSlg 9220 A/1977).
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X03