Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Geschäftszahl

94/05/0172

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/05/0180

Rechtssatz

Es ist bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, Wr

BauO von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie

es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden

sein wird (Hinweis E 17.1.1977, 1201/76, VwSlg 9220 A/1977).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X03