Verwaltungsgerichtshof
21.01.1997
94/05/0027
Die Frage, ob ein tatsächlich bestehender Bau dem seinerzeit erteilten und in der Folge beseitigten Konsens entspricht bzw mit der nunmehrigen Baubewilligung in Einklang gebracht werden kann, ist in einem Verfahren nach Paragraph 104, Bgld BauO zu klären, zumal ein strittiger Grenzverlauf auch in einem Bauauftragsverfahren geklärt werden kann (Hinweis E 3.11.1983, 83/06/0088).