Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1997

Geschäftszahl

94/05/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0054 E 3. Juli 1986 RS 2

(hier betreffend die Bgld BauO)

Stammrechtssatz

Da die Zustimmung des Grundeigentümers eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung darstellt, ist die Frage, ob die zu verbauende Grundfläche (ganz oder teilweise) dem Nachbarn gehört, wenn also Streitigkeiten über die Grundgrenzen bestehen, eine von der Baubehörde zu lösende Vorfrage.