Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Geschäftszahl

94/04/0244

Rechtssatz

Paragraph 79, GewO 1994 enthält die darin näher umschriebene gesetzliche

Ermächtigung der Behörde für den Fall, daß das Verfahren zur

Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in

diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber zur Erreichung

des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen

Interessen nicht das Auslangen gefunden werden kann. In dem auf

Grund des Paragraph 79, GewO 1994 durchzuführenden Verfahren hat demnach

die Behörde von Amts wegen zu prüfen, welche anderen oder

zusätzlichen Auflagen zum Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994

umschriebenen Interessen vorzuschreiben sind. Sie kann hiebei

Vorschläge, die dazu vom Inhaber der Betriebsanlage selbst

gemacht werden, also ein von ihm in diesem Sinn vorgelegtes

Projekt, ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn dessen

Verwirklichung den angestrebten Schutz gewährleistet; sie ist

aber an diese Vorschläge nicht gebunden. Die Gesetzeslage sieht

somit iZm dem nach Paragraph 79, GewO 1994 von der Behörde

durchzuführenden Verfahren weder eine Antragstellung seitens

des Betriebsanlageninhabers noch auch etwa von Nachbarn vor.

Sie enthält auch nicht eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für

einen negativen Feststellungsbescheid (Hinweis B 24.4.1990,

89/04/0180). Ist aber ein Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1994

ausschließlich von Amts wegen einzuleiten, so steht es der

Behörde auch frei, selbst nach Durchführung eines

Ermittlungsverfahrens das Verfahren formlos, also ohne

bescheidmäßige Erledigung, zu beenden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040244.X01