Verwaltungsgerichtshof
24.01.1995
94/04/0244
Paragraph 79, GewO 1994 enthält die darin näher umschriebene gesetzliche
Ermächtigung der Behörde für den Fall, daß das Verfahren zur
Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in
diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber zur Erreichung
des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen
Interessen nicht das Auslangen gefunden werden kann. In dem auf
Grund des Paragraph 79, GewO 1994 durchzuführenden Verfahren hat demnach
die Behörde von Amts wegen zu prüfen, welche anderen oder
zusätzlichen Auflagen zum Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994
umschriebenen Interessen vorzuschreiben sind. Sie kann hiebei
Vorschläge, die dazu vom Inhaber der Betriebsanlage selbst
gemacht werden, also ein von ihm in diesem Sinn vorgelegtes
Projekt, ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn dessen
Verwirklichung den angestrebten Schutz gewährleistet; sie ist
aber an diese Vorschläge nicht gebunden. Die Gesetzeslage sieht
somit iZm dem nach Paragraph 79, GewO 1994 von der Behörde
durchzuführenden Verfahren weder eine Antragstellung seitens
des Betriebsanlageninhabers noch auch etwa von Nachbarn vor.
Sie enthält auch nicht eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für
einen negativen Feststellungsbescheid (Hinweis B 24.4.1990,
89/04/0180). Ist aber ein Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1994
ausschließlich von Amts wegen einzuleiten, so steht es der
Behörde auch frei, selbst nach Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens das Verfahren formlos, also ohne
bescheidmäßige Erledigung, zu beenden.
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040244.X01