Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

94/04/0237

Rechtssatz

Was die Würdigung der Persönlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers des Gewerbetreibenden anlangt, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die den Straftaten nach Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 85, Ziffer eins und nach Paragraph 146, in Verbindung mit Paragraph 147, Absatz 2, StGB sowie nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zugrunde liegende Vorgangsweise auf ein Persönlichkeitsbild schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt. Dem Umstand, daß sich der Geschäftsführer seit der letzten Verurteilung innerhalb des Zeitraumes von vier Jahren wohlverhalten hat, kann schon im Hinblick auf die Dauer dieses Zeitraumes nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Annahme als rechtswidrig erscheinen ließe.