Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

94/04/0237

Rechtssatz

Im Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 91, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, in dem als Entziehungsgrund eine strafgerichtliche Verurteilung iSd Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 in Frage steht, obliegt der Gewerbebehörde die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (Hinweis E 20.9.1994, 93/04/0258).