Verwaltungsgerichtshof
25.04.1995
94/04/0237
Im Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 91, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, in dem als Entziehungsgrund eine strafgerichtliche Verurteilung iSd Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 in Frage steht, obliegt der Gewerbebehörde die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (Hinweis E 20.9.1994, 93/04/0258).