Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Geschäftszahl

94/04/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/11/18 92/03/0104 3

(hier hat die Partei die ihr von ihrer Schreibkraft weisungsgmäß vorgelegten Telefaxprotokolle nicht durchgesehen und daher nicht bemerkt, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht übermittelt wurde).

Stammrechtssatz

Der Fristenkontrolle ist vom Rechtsvertreter ein besonderes Augenmerk zu widmen. Daher hat er auch durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, daß ihm tatsächlich die gesamte eingehende Post täglich vorgelegt wird. Die Weisung allein, daß ihm die Schriftstücke vorzulegen sind, ohne entsprechende Kontrolle ist nicht ausreichend

(Hinweis E 8.7.1992, 92/03/0093). Kommt der Rechtsvertreter des Antragstellers der ihn treffenden Überwachungspflicht allgemein oder im besonderen Falle nicht nach, kann von einem bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG keine Rede sein.