Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1996

Geschäftszahl

94/04/0191

Rechtssatz

Ausgangspunkt einer Eignung zur Belästigung von Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage muß das zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein. Lärmereignisse, die von Straßen mit öffentlichen Verkehr ausgehen, sind daher nur dann als die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse mitbestimmende Lärmereignisse zu berücksichtigen, wenn diese Ereignisse - wie etwa der Lärm der Tankvorgänge oder des Zufahrens und Abfahrens auf einer Tankstelle - der Betriebsanlage zuzurechnen sind (Hinweis E 25.7.1993, 92/04/0233 und E 23.4.1991, 90/04/0281).