Verwaltungsgerichtshof
28.11.1995
94/04/0093
Das von der Behörde zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (Paragraph 182, Absatz eins, BergG) durchzuführende Verfahren sieht eine Antragstellung des Grundeigentümers (dessen Grundstücke oder Grundstücksteile für Bergbauzwecke benutzt wurden) nicht vor, sondern es handelt sich hiebei um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren. Demnach kann aber der vom Grundeigentümer gestellte Antrag, den Bergbauberechtigten aufzutragen, die dem ASt gehörigen Grundstücke bzw Grundstücksteile wieder in den früheren Zustand zu versetzen, bzw die Grundstücke und Grundstücksteile wieder für den ursprünglichen Zweck nutzbar zu machen, nicht mehr als eine die Behörde (Berghauptmannschaft) nicht bindende Anregung darstellen. Der Grundeigentümer kann daher hinsichtlich der Entscheidung über seine Anregung iSd Paragraph 182, Absatz eins, BergG in einem subjektiven Recht nicht verletzt sein.