Verwaltungsgerichtshof
28.06.1994
94/04/0037
Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung einer vorläufigen Entschädigung gem Paragraph 179, Absatz 2, BergG kann rechtlich nur dem Grunde nach, also nur deswegen, weil die im Paragraph 179, Absatz 2, BergG hierfür normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sowohl im Instanzenzug als auch mit Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (Hinweis E 17.11.1964, 221, 257/62, VwSlg 6492 A/1964). Hingegen ist die Bestimmung der vorläufigen Entschädigung ihrer Art und Höhe nach einer Anfechtung im Rechtsmittelweg und infolge der Anordnung der sukzessiven Kompetenz der Gerichte auch der Überprüfung durch den VwGH entzogen (Hinweis E 12.2.1965, 2262/64, VwSlg 6591 A/1965).