Verwaltungsgerichtshof
19.12.1995
94/04/0035
Weder Paragraph 179, Absatz eins, BergG noch der in Paragraph 179, Absatz 2, BergG genannte Paragraph 172, Absatz 6, BergG, welcher sinngemäß anzuwenden ist, enthalten Regelungen über die Kosten der Beteiligten und der Behörden an diesem Verfahren. Es sind daher die Kostentragungsregelungen des Paragraph 76, ff AVG anzuwenden. Eine analoge Anwendung des Paragraph 44, EisbEG 1954 scheidet schon deshalb aus, da Paragraph 172, Absatz 6, BergG die im Verfahren über die Grundüberlassung nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des EisbEG 1954 ausdrücklich, somit abschließend aufzählt.