Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Geschäftszahl

94/04/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/04/0024 B 28. April 1992 RS 1

(daher: der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und vor unzumutbaren Belästigungen sind keine vor dem VwGH verfolgbaren Rechte)

Stammrechtssatz

In einem Verfahren zur Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 12, LRG-K ist - wie sich aus dem in Paragraph 12, Absatz 10, LRG-K enthaltenen Verweis auf die Verfahrensbestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, legcit ergibt - dem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus Paragraph 12, legcit ergebenden Emissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden (Hinweis B 30.10.1990, 90/04/0138).