Verwaltungsgerichtshof
08.11.1994
94/04/0011
GRS wie 93/04/0079 E 8. November 1994 RS 2
Aus Paragraph 12, Absatz 10, LRG-K ergibt sich das Wesen eines in einem Sanierungsverfahren nach Paragraph 12, Absatz 3 und Absatz 4, legcit erlassenen Bescheides als eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes. Dies ungeachtet des Umstandes, daß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, LRG-K lediglich solche Änderungen einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein ÜBERSCHREITEN der bescheidmäßig festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätten, nach dem LRG-K behördlich genehmingspflichtig sind und insoweit der Betreiber einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage gesetzlich nicht gehindert ist, AUCH OHNE Vorliegen einer Sanierungsgenehmigung (dh zuvor oder parallel zum Sanierungsverfahren) EMMISSIONSMINDERNDE Maßnahmen zu setzen (Hinweis List/Schwarzer/Wischin, Luftreinhaltungsrecht für Betriebsanlagen, Anmerkung 13 zu Paragraph 12, LRG-K).