Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Geschäftszahl

94/04/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/06/17 93/09/0003 1

Stammrechtssatz

Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet worden ist noch diesem gegenüber wirkt. Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist demgemäß nur derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, S 412 ff).