Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

94/04/0002

Rechtssatz

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weshalb es rechtlich nicht relevant ist, ob der Bf unverschuldet (oder nicht) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.