Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

94/04/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0079 E 14. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist jedenfalls nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" und daher gem Paragraph 87, Absatz 2, GewO von der im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 bis Absatz 5, GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage von der natürlichen Person erwartet werden kann, dass sie auch den mit der Ausübung der den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbe verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezgl Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden.