Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

94/03/0314

Rechtssatz

Das Kellergeschoß einer Seilbahnanlage gehört zu einer Eisenbahnanlage.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/03/0169 E 24. November 1999