Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1995

Geschäftszahl

94/03/0274

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 92/02/0033 1

Stammrechtssatz

Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist zwar eine objektive Bedingung der Strafbarkeit der Verletzung der in Paragraph 4, Absatz 5, StVO statuierten Meldepflicht, aber kein Tatbestandselement einer Übertretung nach dieser Bestimmung (Hinweis E 21.1.1983, 81/02/0130).