Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1995

Geschäftszahl

94/03/0274

Rechtssatz

Eine Kollision, die das Herausbrechen eines Außenspiegels samt seiner Umrahmung herbeiführt, ist als Verkehrsunfall iSd Paragraph 4, StVO anzusehen.