Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1994

Geschäftszahl

94/03/0222

Rechtssatz

Einem mit Holztransporten befaßten Kraftfahrer muß bewußt sein, daß die Angaben im Frachtbrief - selbst wenn sie dem Gewicht des Holzes im Zeitpunkt des Wiegens entsprochen haben sollten - über das tatsächliche Gewicht der Ladung im Zeitpunkt des Transportes keine verläßliche Aussage zu treffen vermögen. Er darf sich auf die Angaben im Frachtbrief über das Gewicht des verladenen Holzes nicht verlassen, da Holz großen Gewichtsschwankungen unterliegt.