Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1994

Geschäftszahl

94/03/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0216 E 14. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die mit der Entziehung einer Gewerbeberechtigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile sind eine mit der Entziehung regelmäßig verknüpfte Folge, denen rechtliches Gewicht nach dem normativen Gehalt des Paragraph 89, Absatz eins, GewO nicht zukommt (Hinweis E 13.9.1988, 86/04/0106).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/03/0162