Verwaltungsgerichtshof
21.09.1994
94/03/0161
GRS wie 88/03/0216 E 14. Dezember 1988 RS 1
Die mit der Entziehung einer Gewerbeberechtigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile sind eine mit der Entziehung regelmäßig verknüpfte Folge, denen rechtliches Gewicht nach dem normativen Gehalt des Paragraph 89, Absatz eins, GewO nicht zukommt (Hinweis E 13.9.1988, 86/04/0106).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/03/0162